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+++ Oktoberfest: Kein Schmerzensgeld für Unfall auf einem Fahrgeschäft +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Amtsgerichts München, das eine Schmerzensgeldklage eines Oktoberfestbesuchers abwies. Er verletzte sich in einem Fahrgeschäft am Handgelenk, nachdem er während der Fahrt die Arme über den Kopf gerissen und dabei gegen einen Stahlträger gestoßen war. Er verlangte von der Betreiberin 10.000 Euro Schmerzensgeld und argumentierte, die Warnhinweise hätten das Hochreißen der Arme nicht ausdrücklich verboten. Das Gericht wies die Klage jedoch ab. Nach Auffassung der Richter hatte die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt, da das Fahrgeschäft technisch einwandfrei, TÜV-geprüft und mit klaren Warnschildern versehen war. Die Hinweisschilder machten deutlich, dass das Herausstrecken der Hände und Arme untersagt ist. Das Risiko der Verletzung sei daher dem Kläger selbst zuzurechnen (Az.: 72 C 1019/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des AG München.

+++ Sexuelle Belästigung auf der Betriebsfeier zieht Kündigung nach sich +++
Das Arbeitsgericht Heilbronn hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass einer Arbeitnehmerin wegen mehrerer sexueller Belästigungen von Kollegen auf einer Betriebsfeier zwar gekündigt werden durfte, eine fristlose Kündigung jedoch unverhältnismäßig war. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Mitarbeiterin mehrere Kollegen durch unerwünschte körperliche Berührungen und sexuell konnotiertes Verhalten belästigt hatte. Aufgrund der Schwere und Häufung der Vorfälle hielt das Gericht eine bloße Abmahnung für nicht ausreichend. Dennoch sei dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar gewesen. Ausschlaggebend waren insbesondere die fast zehnjährige beanstandungsfreie Betriebszugehörigkeit, der einmalige Vorfall im Rahmen einer Feier unter Alkoholeinfluss sowie die geringe Wiederholungsgefahr. Daher erklärte das Gericht eine ordentliche Kündigung für gerechtfertigt (Az.: 8 Ca 57/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des ArbG Heilbronn.

+++ Sammler bekommt Ferrari Daytona nicht zurück +++
Ein Ferrari-Sammler wollte seinen seltenen Daytona in Deutschland zulassen lassen – und übertrug den Wagen dafür an einen befreundeten Autohändler. Doch als er den Sportwagen später zurückforderte, wurde aus der vermeintlichen Formalie ein Rechtsstreit um das Eigentum. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Der Sammler hatte erklärt, die Übertragung habe nur der Zulassung des Fahrzeugs in Deutschland dienen sollen, tatsächlich habe er aber Eigentümer bleiben wollen. Das Gericht sah hierfür jedoch keine ausreichenden Beweise. Vielmehr sprach das Verhalten des Kfz-Händlers, der das Fahrzeug auf sich zugelassen, genutzt und wie eigenes Eigentum behandelt hatte, gegen ein Scheingeschäft. Da der Sammler die behauptete Scheinabrede nicht nachweisen konnte, wies das Gericht seine Klage ab. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az.: 3 U 20/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Frankfurt am Main.

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Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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23. September 2026 | ID: 12088 | Artikel löschen |

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