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+++ Einwurf-Einschreiben kein Beweis mehr für Zustellung +++
Das Bundesarbeitsgericht hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass das heutige Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post keinen Beweis mehr für den Zugang eines Schreibens liefert. Hintergrund ist das geänderte, digitalisierte Zustellverfahren: Der Zusteller scannt die Sendung und bestätigt die Zustellung bereits auf seinem Gerät, bevor der Brief tatsächlich im Briefkasten landet. Dadurch lässt sich nicht mehr mit der erforderlichen Sicherheit nachweisen, dass die Sendung tatsächlich zugestellt wurde. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Arbeitgeber eine wichtige Einladung zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (bEM) per Einschreiben verschickt. Ein bEM soll Arbeitnehmern nach längerer Krankheit dabei helfen, wieder sicher an ihren Arbeitsplatz zurückzukehren und einer erneuten Krankheit vorzubeugen. Doch der Mitarbeiter reagierte nicht, sodass der Arbeitgeber ihm später kündigte. Da er den Eingang des Schreibens nicht beweisen konnte, scheiterte die Kündigung. Das Gericht stellte klar, dass das Einwurf-Einschreiben gegenüber einem normalen Brief keine zusätzliche Beweissicherheit mehr bietet, wenn keine weiteren Nachweise für den tatsächlichen Einwurf vorliegen (Az.: 2 AZR 184/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des BAG (https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/2-azr-184-25/).

+++ Blumenkübel auf dem Gehweg müssen weg +++
Blumenkübel vor dem eigenen Haus können Ärger mit der Behörde bringen. Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, wonach mehrere Pflanzgefäße entfernt werden müssen, die seit rund 20 Jahren auf einem öffentlichen Gehweg stehen. Nach Ansicht der Richter handelt es sich dabei um eine unerlaubte Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums. Gehwege seien in erster Linie für Fußgänger da und dürften nicht ohne Erlaubnis für private Zwecke genutzt werden. Auch die jahrzehntelange Duldung durch die Stadt half der Hauseigentümerin nicht weiter. Zudem könnten die Kübel den Fußgängerverkehr beeinträchtigen und insbesondere für sehbehinderte Menschen oder bei Dunkelheit ein Hindernis darstellen (Az.: 6 L 716/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Düsseldorf. (https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/6_L_716_26_Beschluss_20260605.html)

+++ Insektenfund im Essen kein erheblicher Reisemangel +++
Das Landgericht Koblenz hat laut ARAG Experten entschieden, dass ein Familienurlaub in der Dominikanischen Republik trotz einiger Unannehmlichkeiten nur geringfügig mangelhaft war. Ein Vater hatte eine Reisepreisminderung verlangt, weil sein Sohn aufgrund einer Größenbeschränkung eine Wasserrutsche nicht nutzen durfte, Kinder keinen Zutritt zu den À-la-carte-Restaurants hatten und im Essen seiner Frau ein Insekt sowie eine Made gefunden wurden. Das Gericht wertete diese Umstände jedoch als bloße Bagatellen beziehungsweise übliche Sicherheits- und Betriebsregelungen. Die Bezeichnung des Hotels als „familienfreundlich“ garantiere nicht die Nutzung sämtlicher Einrichtungen durch Kinder. Auch die einzelnen Insektenfunde stellten keinen erheblichen Reisemangel dar, zumal in tropischen Regionen ein gelegentlicher Insektenbefall nicht vollständig vermeidbar sei. Lediglich das Fehlen einer Reiseleitung vor Ort wurde als Reisemangel anerkannt, weshalb eine Minderung des Reisepreises um fünf Prozent zugesprochen wurde (Az.: 13 S 34/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des LG Koblenz (https://lgko.justiz.rlp.de/presse-aktuelles/zivilverfahren).

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom (https://www.arag.com/de/newsroom/) vorbei.

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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19. August 2026 | ID: 11177 | Artikel löschen |

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