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+++ Überhöhte Werkstattrechnung wird nicht von der Kaskoversicherung
übernommen +++
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat laut ARAG Experten entschieden, dass in der Kaskoversicherung nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten zu ersetzen sind. Überhöhte Anteile einer Werkstattrechnung, etwa aufgrund unnötiger Arbeiten, überhöhter Materialpreise oder unwirtschaftlicher Reparaturmethoden, muss der Versicherer nicht übernehmen. Anders als im Haftpflichtrecht trägt nicht der Versicherer das Werkstattrisiko, sondern der Versicherungsnehmer. Die aus dem Haftpflichtrecht bekannte Regel, wonach der Schädiger auch für Fehler der Werkstatt einstehen muss, lässt sich nach Auffassung des BGH nicht auf die Kaskoversicherung übertragen. Nur wenn der Versicherer selbst eine bestimmte Werkstatt vorgibt oder konkrete Anweisungen erteilt, kann etwas anderes gelten. Daher raten die ARAG Experten Kaskoversicherten bei der Werkstattwahl zu besonderer Umsicht, da sie das Risiko überhöhter Abrechnungen grundsätzlich selbst tragen (Az.: IV ZR 235/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des BGH.

+++ Mobbing befreit nicht von der Klassenfahrt +++
Das Verwaltungsgericht Hamburg hat nach Auskunft der ARAG Experten entschieden, dass eine Klassenfahrt trotz Mobbingvorwürfen verpflichtend bleibt. Zwar erkannte das Gericht an, dass es in der betroffenen Klasse eine Mobbing-Problematik mit Ausgrenzungen und verbalen Übergriffen gab. Dies reichte jedoch nicht aus, um die beiden betroffenen Schülerinnen von der Teilnahme an der Klassenfahrt zu befreien. Klassenfahrten seien Teil der Schulpflicht und hätten eine besondere pädagogische Bedeutung für die soziale Entwicklung der Schüler. Da die Schule Schutz- und Integrationsmaßnahmen zugesagt hatte und keine konkrete Gefährdung für die Sicherheit der beiden Schülerinnen erkennbar war, überwog das staatliche Interesse an der Teilnahme. Die Befürchtungen der Eltern wurden daher nicht als ausreichender Grund für eine Befreiung von der Schulpflicht anerkannt (Az.: 5 E 5283/26).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Entscheidung des VG Hamburg.

+++ Kein Schmerzensgeld: Im Wald gilt das Prinzip „Betreten auf eigene
Gefahr“ +++
Die ARAG Experten verweisen auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg, das entschieden hat, dass ein Wanderer nach einem Felssturz keinen Anspruch auf Schmerzensgeld hat. Der herabfallende Felsbrocken auf einem Wanderweg in der Fränkischen Schweiz stellte nach Auffassung des Gerichts eine typische Naturgefahr dar, für die Waldeigentümer grundsätzlich nicht haften. Im Wald gilt das Prinzip „Betreten auf eigene Gefahr“. Auch die Bergsportvereinigung haftete nicht, weil sie lediglich für die von ihr angebrachten Sicherungseinrichtungen am Felsen verantwortlich ist und kein Zusammenhang zwischen diesen Sicherungen und dem Unfall bestand. Die Klage auf mindestens 120.000 Euro Schmerzensgeld blieb daher erfolglos (Az.: 16 U 1394/25).
Sie wollen mehr erfahren? Lesen Sie die aktuelle Pressemitteilung des OLG Nürnberg.

Sie wollen mehr von den ARAG Experten lesen oder hören?
Dann schauen Sie im ARAG newsroom vorbei.

(Die Bildrechte liegen bei dem Verfasser der Mitteilung.)
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28. Oktober 2026 | ID: 13270 | Artikel löschen |

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