Irrläufer-Pakete: Nur bestellte Ware bezahlen
Wiesbaden, 3. Dezember 2025. Mehrere Millionen Pakete landeten zur Vorweihnachtszeit in deutschen Haushalten - doch nicht alle wurden wirklich bestellt. Solche Irrläufer muss man oft weder bezahlen noch zurückschicken. Darauf macht das Infocenter der R+V Versicherung aufmerksam.
Für Verbraucher gilt: Wer nicht bestellte Ware erhält, kann meist selbst entscheiden, ob er sie behält, entsorgt oder zurückschickt. "Mit der reinen Entgegennahme der Sendung kommt im rechtlichen Sinne noch kein Kaufvertrag zustande", sagt Celine-Estelle Zinkel, Rechtsexpertin bei der R+V Versicherung. Die Ware muss also nicht bezahlt werden - selbst wenn der Sendung eine Rechnung beiliegt oder der Händler zur Bezahlung auffordert. "Zudem besteht oftmals keine Pflicht, den Absender über den Erhalt zu informieren oder die Ware aufzubewahren", ergänzt Zinkel. Möchte man den Irrläufer trotzdem zurücksenden, kann man sich an den Absender wenden. Seriöse Shops bieten in der Regel ein Retourenlabel an. Die Rücksendekosten trägt dann grundsätzlich der Händler.
Andere Regeln bei doppelter Lieferung
In einigen Fällen muss ein unerwünschtes Paket jedoch abgegeben werden. "Das ist beispielsweise der Fall, wenn es erkennbar für jemand anderes bestimmt war, etwa bei einem ähnlichen Namen", erklärt R+V-Expertin Zinkel. Wurde ein bestellter Artikel doppelt geliefert, muss die zweite Sendung auf Aufforderung zurückgeschickt werden. Die Kosten für Rückversand oder Abholung trägt dabei ebenfalls der Händler. Zinkel rät deshalb, unerwünschte Pakete eine Zeitlang aufzubewahren. "Es kann sein, dass es sich um einen Zustellfehler handelt oder sich der Absender meldet."
"Brushing": Paketbetrug durch Datenmissbrauch
Neben harmlosen Irrläufern gibt es auch betrügerische Maschen. Beim sogenannten "Brushing" schicken Kriminelle gezielt Waren an Fremde. Anschließend veröffentlichen sie unter diesen Namen gefälschte Bewertungen. "Damit wird man unfreiwillig Teil eines Betrugs, oft in Verbindung mit unseriösen oder unangemessenen Produkten", warnt Zinkel. Wer den Verdacht auf ein solches Brushing hat, sollte die Plattform sofort informieren. So kann der betreffende Verkäufer gesperrt werden. Am sichersten ist es Zinkel zufolge, die Annahme unbestellter Pakete direkt an der Haustür zu verweigern: "Dann wird die Adresse für Betrüger schnell uninteressant."
Weitere Tipps des R+V-Infocenters:
- Grundsätzlich gilt: Der Händler muss nachweisen, dass etwas kostenpflichtig bestellt wurde.
- Während bei bestellten Waren ein 14-tägiges Widerrufsrecht besteht, gilt bei unbestellten Sendungen ein noch stärkerer Schutz: Da ohne ausdrückliche Zustimmung des Empfängers kein Vertrag zustande kommt, kann er die Ware ohne Angabe von Gründen einfach behalten. Kommt eine Zahlungsaufforderung, genügt ein Widerspruch per E-Mail.
- Wer den Absender der nicht bestellten Ware anschreibt, sollte klar formulieren. Höflichkeitsformeln wie "vielen Dank" unbedingt vermeiden - sie können als Zustimmung zum Kauf gewertet werden.
- Um Datenmissbrauch vorzubeugen, sollten die Adresse und persönliche Angaben im Internet nicht öffentlich gemacht werden.
(Bildquelle: Pixabay)
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03. Dezember 2025 | ID: 5118 | Artikel löschen |
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