Rechtsirrtümer im Straßenverkehr: Was ist erlaubt und was nicht?
Viele Verkehrsregeln sind bekannt, werden im Alltag jedoch häufig missverstanden oder falsch angewendet. Dabei entstehen immer wieder Missverständnisse, die von kleineren Verstößen bis zu Bußgeldern reichen können. Die ARAG Experten erklären typische Rechtsirrtümer im Verkehr und zeigen, was tatsächlich erlaubt ist und worauf es ankommt.
Dürfen Fahrräder oder E-Scooter auf dem Gehweg abgestellt werden?
Ein schneller Einkauf, ein kurzer Besuch oder ein Termin beim Arzt: Viele Menschen stellen ihr Fahrrad oder ihren Elektro-Roller dort ab, wo gerade Platz zu sein scheint. Laut ARAG Experten ist dies auf öffentlichen Verkehrsflächen, die zum Gemeingebrauch gehören – zum Beispiel auf Gehwegen, öffentlichen Plätzen oder in Fußgängerzonen – durchaus erlaubt (Bundesverwaltungsgericht, Az.: 3 C 29.03). Problematisch wird es jedoch, wenn dadurch Fußgänger, Menschen mit Kinderwagen, Rollstuhlfahrer oder andere Verkehrsteilnehmer behindert werden. Auch Einfahrten, Rettungswege oder Zugänge zu Gebäuden dürfen nicht blockiert werden, selbst dann nicht, wenn Rad oder Roller nur kurz abgestellt werden.
Darf man eine rote Ampel umfahren?
Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass nach der Rechtsprechung nicht jedes Umfahren einer roten Ampel automatisch verboten ist. Wer vor der Ampel auf ein Tankstellengelände oder einen Parkplatz abbiegt und erst hinter der Ampel wieder auf die Straße fährt, begeht nicht zwangsläufig einen Rotlichtverstoß (Oberlandesgericht Hamm, Az.: III 1 RBs 98/13). Anders sieht es aus, wenn Gehwege, Radwege, Seitenstreifen oder andere Verkehrsflächen genutzt werden, um die rote Ampel zu umgehen. Dann kann ein Bußgeld drohen. Entscheidend ist, dass die Umfahrung auf einem eigenständigen Weg erfolgt und nicht über Bereiche führt, die weiterhin zum durch die Ampel geregelten Verkehrsraum gehören.
Dürfen Radfahrer trotz Radweg auf der Straße fahren?
Viele Autofahrer ärgern sich über Radfahrer auf der Fahrbahn. Vor allem Rennradfahrer bevorzugen häufig die Fahrbahn gegenüber vorhandenen Radwegen. Um Radler zu überholen, muss innerorts ein Mindestüberholabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden, außerorts sind es sogar zwei Meter Seitenabstand. Dabei stellt sich die Frage, ob vorhandene Radwege zwingend genutzt werden müssen. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass eine Benutzungspflicht nur für entsprechend ausgeschilderte Radwege besteht. Dafür gibt es allerdings gleich drei Schilder: Ein blaues Schild mit dem Fahrradsymbol, ein blaues Schild mit Fahrradpiktogramm links und dem Fußgängerpiktogramm rechts oder ein blaues Schild mit Fußgängerpiktogramm oben und dem Fahrradpiktogramm unten. Sind die Piktogramme nebeneinander angeordnet, sind Rad- und Gehweg getrennt und müssen auch getrennt genutzt werden. Stehen die Piktogramme übereinander, gibt es nur einen Weg, den Fußgänger und Radler über die gesamte Breite und mit entsprechender Rücksichtnahme nutzen dürfen.
Gilt auf Parkplätzen immer „rechts vor links“?
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen, beispielsweise von Super- oder Baumärkten, verlassen sich viele Autofahrer auf die bekannten Vorfahrtsregeln des Straßenverkehrs. Doch die ARAG Experten weisen darauf hin, dass rechts vor links dort nicht automatisch gilt. Entscheidend ist die Gestaltung der Fahrwege auf dem Parkplatz. Nur wenn Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben, etwa wenn es sich um breitere Ein- und Ausfahrten handelt, gilt die Vorfahrtsregel (Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 344/21).
Darf man auf Parkplätzen Fahrübungen machen?
Ein leerer Parkplatz scheint ideal, um erste Fahrversuche zu üben. Doch viele Parkplätze sind für den öffentlichen Verkehr zugänglich und gelten rechtlich als öffentlicher Verkehrsraum. Wer dort ohne Fahrerlaubnis fährt, begeht unter Umständen eine Straftat. Fahrübungen sollten daher nur auf ausdrücklich dafür vorgesehenen oder vollständig abgeschlossenen Privatflächen stattfinden.
Erlaubt „Anlieger frei“ die Durchfahrt für alle?
Das Zusatzschild „Anlieger frei“ wird häufig missverstanden. Die ARAG Experten weisen darauf hin, dass es nur Personen die Durchfahrt erlaubt, die ein Anliegen an der betreffenden Straße haben. Welche Personen zu dieser Gruppe gehören, haben die Richter des Bundesgerichtshofs bereits in den 60er Jahren definiert: Dazu zählen Anwohner, aber auch Besucher, Kunden oder Lieferanten, die mit den Bewohnern in Bezug treten wollen (Bundesgerichtshof, Az.: 4 StR 191/65). Wer die Strecke lediglich als Abkürzung nutzen möchte, darf die Straße dagegen nicht befahren.
Gehen Fußgänger ohne Gehweg auf der rechten Seite?
Fehlt ein Gehweg, laufen viele Menschen automatisch auf der rechten Straßenseite. Die Straßenverkehrs-Ordnung schreibt jedoch etwas anderes vor: Fußgänger müssen außerorts auf der linken Fahrbahnseite gehen, sofern ihnen das zumutbar ist. So können sie entgegenkommende Fahrzeuge besser erkennen und früher auf Gefahren reagieren.
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13. August 2026 | ID: 11073 | Artikel löschen |
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